AGB

Bedingungen
für die Nutzung der vom Kunden („Mieter“) bestellten Mietgegenstände 

I. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Vermietung der vom Mieter über das Online-Formular bestellten Mietgegenstände an dem vom Mieter angegebenen Standort („Mietgegenstand“). In Abhängigkeit von der Art des Mietgegenstandes gehört zum Vertragsgegenstand auch dessen Wartung.

II. Vertragsdauer; Mietzins; sonstige Kosten; Preiserhöhung

 

  1. Die Dauer des Mietvertrags ist zeitlich befristet auf drei Monate. Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere drei Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.
  2. Der Mietzins setzt sich zusammen aus der vereinbarten Grundmiete und in Abhängigkeit von der Art des Mietgegenstandes dem Preis für das vereinbarte Verbrauchsvolumen („Pauschalmietzins“). Bei einer Überschreitung des vereinbarten Verbrauchsvolumens kommt der dafür vereinbarte Mietzins hinzu („Mehrnutzungsmietzins“). Eine Mietzinserstattung bei einer Unterschreitung des vereinbarten Verbrauchsvolumens erfolgt nicht.
  3. Hinzu kommen einmalige Kosten für die Lieferung des Mietgegenstandes zum vereinbarten Aufstellort sowie für dessen Abholung nach Beendigung des Vertrages. Die Berechnung von fakultativ vom Mieter beauftragten Leistungen bleibt davon unberührt.
  4. rent4business ist berechtigt, die vereinbarten Preise mit Wirkung zum Beginn einer folgenden (verlängerten) Mietdauer, nicht jedoch vor Ablauf von sechs Monaten seit Beginn des Mietverhältnisses, zu ändern. rent4business hat die beabsichtigte Preisänderung dem Mieter mindestens zwei Monate vor deren Wirksamwerden in Textform anzukündigen.

III. Leistungsinhalt

  1. Die Leistungen der rent4business werden durch einen Kooperationspartner der rent4business erbracht.
  2. Leistungsgegenstand und mit Zahlung des Mietzinses abgegolten sind
    1. Überlassung des Mietgegenstandes für die vereinbarte Vertragsdauer
    2. in Abhängigkeit vom Produkt: Durchführung von Wartungsarbeiten
    3. in Abhängigkeit vom Produkt: Beseitigung von Störungen, soweit nachfolgend nicht ausgeschlossen
    4. soweit im vereinbarten Vertragsumfang enthalten: Lieferung von Verbrauchsmaterial (z.B. Toner; nicht: Papier)
  3. Nicht im Leistungsumfang enthalten und vom Mieter gesondert zu vergüten sind insbesondere:
    1. Aufstellung und – in Abhängigkeit von der Art des Produktes – Installation und/oder (Standard-)Netzwerkanbindung am vereinbarten Aufstellort
    2. die Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, das nicht im vereinbarten Lieferumfang enthalten ist
    3. Lieferung und Überlassung von technischen Vorrichtungen, die nicht im Lieferumfang des Mietgegenstandes enthalten sind (wie beispielsweise zusätzliche Kabel, Leistungen, Stecker)
    4. Systemeinbindungen oder Umprogrammierungen
    5. die nachträgliche Installation von Zubehör
    6. Nach- und Auffüllen von Verbrauchsmaterial
    7. Wartungs- und Serviceleistungen aufgrund der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die der ausdrücklichen Empfehlung von rent4business widersprechen
    8. die temporäre Überlassung eines Ersatzgegenstandes wegen Reparatur- oder Servicemaßnahmen, die nicht von rent4business oder dessen Kooperationspartner zu vertreten sind

IV. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen und zu behandeln, und hat alle üblichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Mietgegenstand vor Schäden zu bewahren.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich Originalzubehör und Originalverbrauchsmaterialien (wie beispielsweise Toner) zu verwenden.
  3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Ort als den Aufstellort zu verbringen, wobei der Vermieter seine Zustimmung nicht unbillig verweigern darf.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Änderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
  5. In Abhängigkeit von der Art des Mietgegenstands hat der Mieter für die Bedienung des Mietgegenstands verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die in die Bedienung des Mietgegenstands von dem Vermieter bzw. dessen Kooperationspartner eingewiesen werden.
  6. Zu einer Untervermietung ist der Mieter nicht berechtigt.

V. Austausch des Mietgegenstandes

Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, auch während der laufenden Mietdauer den Austausch des Mietgegenstandes gegen einen solchen gleicher Art und Güte zu dulden. Kosten entstehen dem Mieter dadurch nicht. Der Vermieter wird sich bei einem geplanten Austausch mit einer angemessenen Vorlauffrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll, bei dem Mieter zur Vereinbarung eines Austauschtermins melden. Der Vermieter wird dabei auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. 

VI. Versicherung der Mietsache

Alle elektronischen Mietgegenstände sind von rent4business mit einer umfassenden Elektronikversicherung (All-Risk-Versicherung) versichert, wobei Schäden, die der Mieter an dem Mietgegenstand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, dem Versicherungsschutz nicht unterfallen und vom Mieter zu erstatten sind. Bei Schäden, die der Mieter leicht fahrlässig verursacht und die von der Versicherung reguliert werden, ist die Haftung des Mieters auf die Erstattung der Selbstbeteiligung (Stand Dezember 2022: 100,00 €) beschränkt.

VII. Gewährleistung; Haftungsbeschränkung

  1. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
  2. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Mieter andere als vom Vermieter empfohlene Verbrauchsmaterialien oder Zubehörteile verwendet oder an dem Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters Eingriffe vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
  3. Ein Recht zur Minderung steht dem Mieter erst dann zu, wenn zwei Beseitigungsversuche innerhalb angemessener Frist, die zwei Wochen ab Mitteilung des Mangels durch den Mieter nicht überschreiten soll, fehlgeschlagen sind, und dem Mieter kein Angebot zum Austausch des Mietgegenstandes unterbreitet worden ist.
  4. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht für eine Haftung für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“), oder an Leib, Leben oder Gesundheit entstanden sind, für die der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt haftet. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist ausgeschlossen.
  6. Ferner ist eine Haftung des Vermieters für den Verlust von Daten ausgeschlossen, soweit und sofern der Mieter den Datenverlust durch angemessene Vorkehrungen, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien, hätte vermeiden können.

VIII. Unverzügliche Mitteilungspflicht des Mieters

Bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand, insbesondere Pfändungen, wird der Mieter den Dritten auf das Eigentum des Vermieters bzw. dessen Kooperationspartners hinweisen und den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, um den Vermieter eine Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Des Weiteren wird der Mieter den Vermieter unverzüglich unterrichten, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt wird. 

IX. Fälligkeit des Mietzinses; Zahlungsverzug

  1. Der Pauschalmietzins ist für die jeweilige Vertragsdauer im Voraus zur Zahlung fällig und wird von rent4business mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Der Mehrnutzungsmietzins wird nach Ablauf der Vertragsdauer, im Falle einer Verlängerung nach Ablauf von jeweils drei Monaten abgerechnet und wird von rent4business binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
  2. Gerät der Mieter im Falle der Verlängerung des Mietvertrags mit der Zahlung des Pauschalzinses mehr als eine Woche in Verzug und leistet er die Zahlung auch auf Mahnung des Vermieters mit angemessener Nachfrist nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand beim Mieter abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Kooperationspartner zu diesem Zwecke zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Mietgegenstand zu gewähren.

X. Kündigungsrecht des Vermieters

Zusätzlich zu dem Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug des Mieters fristlos zu kündigen, steht dem Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung ferner zu, wenn der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Vertragspflichtverletzung des Mieters das Eigentum des Vermieters gefährdet wird, wenn der Mieter den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Aufstellort verbringt, wenn durch Verwendung anderer als Originalzubehörteile oder -verbrauchsmaterialien Störungen am Mietgegenstand auftreten und der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter bzw. dessen Kooperationspartner die Verwendung von Originalzubehörteilen oder -verbrauchsmaterialien verweigert oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt, eingeleitet oder mangels Masse abgelehnt wird. 

XI. Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

XII. Teilunwirksamkeit

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
  2. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wobei der Vermieter berechtigt ist, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.